Ich möchte ein “Werk” veröffentlichen. Genauer ein Buch. Das dumme ist: es ist nicht von mir. Herrausgegeben wurde das Buch 1929 von jemandem der 1965 gestorben ist. Ich vermute aber die Texte sind nicht von ihm sondern viel älter. Zählt der Herrausgeber eines Buches als Urheber für die Texte?
Kackt dir ein Vogel auf den Kopf, hast du dann Kot auf deinem Schopf.
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4 Antworten zu “Gemeinfrei? liebe Rechtsgelehrten”
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Dezember 10th, 2008 an 12:44
nein. urheber ist immer der eigentliche autor. der wir aber die verwertungsrechte an den herausgeber abgetreten haben. und wie der vertrag aussieht weiß man nicht… es gibt natürlich auch so sachen wie shakespeare stücke. die sind public domain. deswegen sind die hamburger lesehefte so billig. die darf jeder drucken/veröffentlichen. das online equivalent ist das gutenberg projekt.
matze, musst du mich da berichtigen? haste was beizutragen?
Dezember 10th, 2008 an 14:19
ICH WERDE DICH VERKLAGEN
Dezember 10th, 2008 an 17:09
scheiße noch eins
Dezember 10th, 2008 an 23:36
also,
wenn das buch schon erschienen ist, dann wurde es auch schon veröffentlicht. evtl willst du es neu “herausbringen”(?)
was für texte? klingst so als sprächst du von gedichten oder so? also eine sammlung von einzelwerken oder ein einheitlicher text? mehrere autoren??
wenn der tote der urheber ist, dann noch die finger von lassen, weil 70 jahre nach 1965 noch nich rum sind.
vermutungen verursachen im übrigen ganz schnell schlaflose nächte. also lieber auf fakten bauen. zum hrsg siehe oben.