08
01
2009
Liebe rechtsgelehrte Freunde des Briefwechsels
Geschrieben von: HeinzCooler in rechtsfragenWiedereinmal gilt es Fragen zum veröffentlichen von Texten zu klären. Folgende Situation:
Person A schreibt eine Email an Person B. Person B ist eine Person öffentlichen Lebens und schreibt zurück. Person A möchte nun das alle Welt erfährt, was Person B zurückgeschrieben hat.
Hilft es wenn Person A, Person B vorab über die Veröffentlichungspläne informiert?
Kann Person B nachträglich mit fiesen Waffen (Verfügungen) das Veröffentlichen stoppen?
Kann Person A auch ohne Einwilligung von Person B inhaltliche Informationen über die Antwort veröffentlichen?

Einträge (RSS)
Januar 10th, 2009 an 17:06
§ 962
Verfolgungsrecht des Eigentümers
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
So ich kann zwar nicht zum Thema Auskunft geben, aber der Rechtsgelehrte möge sich auch mal diesem irrwitzigen Paragraphen zuwenden und mir bestätigen, dass ich wenn ich es eilig habe, als Referenz meine entflohenen Bienen angeben kann.